Die Mini-Zinsen hatten für Fondssparer in den vergangenen Jahren den Steuer-Effekt, dass keine sogenannte Vorabpauschale angesetzt wurde, da der maßgebliche Basiszins negativ war. Mit den nun wieder höheren Zinsen ändert sich das: Für 2023 fällt wieder eine Vorabpauschale an, die sich in einem Steuerabzug im Januar 2024 bemerkbar macht. Wirklich ärgern muss man sich darüber aber nicht, denn es ist lediglich eine Vorauszahlung. An der Steuerlast am Ende ändert sich nichts. Aber achten Sie darauf, wie die Depotbank sich das Geld für die Steuervorauszahlung bei Ihnen holt.
Die wichtigsten Informationen in der Übersicht
- Die jährliche Fondssteuer basiert auf einem Pauschbetrag
- Dem Pauschbetrag als fiktiver Ertrag liegt das Zinsniveau zu Grunde
- Je nach Fondsart gibt es Freistellungen
- Verlustverrechnungssaldo und Sparerfreibetrag werden gegengerechnet
- Für den verbleibenden fiktiven Ertrag wird Abgeltungssteuer abgeführt
- Es handelt sich um eine Vorauszahlung (wie z.B. die monatliche Lohnsteuer)
- Abgerechnet wird zum Schluss beim Verkauf der Fondsanteile
Der Reihe nach: Auf Grund des seit 2018 geltende Investmentsteuergesetz (InvStG) gilt für thesaurierende Fonds (keine Ausschüttungen von Dividenden etc.): Es ist eine Mindeststeuer abzuführen, bezogen auf einen fiktiven Ertrag (Vorabpauschale). Er gilt laut § 18 Absatz 3 beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.
So wird die Vorabpauschale berechnet
Die Vorabpauschale errechnet sich aus der Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und dem ausgeschütteten Betrag. Die Berechnung erfolgt durch die depotführende Stelle. Der Basisertrag entspricht dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Jahresbeginn multipliziert mit 70 Prozent eines Basiszinses, den die Deutsche Bundesbank jedes Jahr zu Jahresanfang berechnet und veröffentlicht. Achtung, Verwechslungsgefahr: Der Basiszins für die Vorabpauschale ist nicht der gleiche Basiszins wie der fürs BGB, der vor allem zur Berechnung von Verzugszinsen verwendet wird.
Bisherige Basiszinssätze für Vorabpauschale
Jahr | Basiszinssatz |
---|---|
2018 | 0,87 % |
2019 | 0,52 % |
2020 | 0,07 % |
2021 | 0,00 % |
2022 | 0,00 % |
2023 | 2,55 % |
2024 | noch nicht veröffentlicht |
Ein einfaches Rechenbeispiel: Angenommen, der Basiszins läge bei 1 Prozent. Der für die Berechnung maßgebliche Satz wäre demnach 0,7 Prozent. Angenommen zudem, dass der Wert der Fondsanteile am Jahresanfang bei 100.000 Euro lag.
Die Vorabpauschale wären dann 700 Euro. Je nach Fondstyp wird eine Teilfreistellung gewährt. Bei einem Aktienfonds wären zum Beispiel 30 Prozent steuerfrei – es würden also 490 Euro als Vorabpauschale angesetzt, für die die übliche Abgeltungssteuer zu zahlen ist.
Teilfreistellungen für thesaurierende Fonds im Privatvermögen
Fondstyp | Gewichtung | Frei |
---|---|---|
Aktienfonds | mehr als 50% in Aktien | 30% |
Mischfonds | mehr als 25% in Aktien | 15% |
Immobilienfonds | mehr als 50% in dt. Immobilien | 60% |
Immobilienfonds | mehr als 50% in ausl. Immobilien | 80% |
Für 2022 hatte die Deutsche Bundesbank den Basiszins noch auf -0,05 Prozent festgelegt, was wie 0 gewertet wurde. Die Folge: Es gab wie schon 2021 keinen Basisertrag, also keine Vorabpauschale, also keine Fondsbesteuerung vorab. Zu Jahresanfang 2023 wurde deshalb nichts eingezogen. Anders sieht es für das Jahr 2023 aus (mit Abzug zu Jahresbeginn 2024). Die Deutsche Bundesbank hat den Basiszins für 2023 auf 2,55 Prozent festgelegt. Folglich werden Fondssparer 2024 auf ihrem Kontoauszug für Januar eine Abbuchung wegen „Fondsbesteuerung“ sehen.
Für 2024 (mit Abzug zu Jahresbeginn 2025) dürfte ein Basiszins für 2023 von deutlich über 3 Prozent zu Grunde liegen. Die Bundesbank wird voraussichtlich den genauen Wert in der nächsten Woche veröffentlichen.
Berechnung Vorabpauschale 2023 (Abzug 2024)
Beispiel für AktienFonds | ||
---|---|---|
Fondswert zu Jahresbeginn | 100.000 | Euro |
Teilfreistellung (hier: Aktienfonds) | 30.000 | Euro |
Berechnungsgrundlage | 70.000 | Euro |
Basiszins 2023 (von Bundesbank festgelegt) | 2,25 | Prozent |
Berechnungsgrundlage (x 0,7) | 1,785 | Prozent |
Vorabpauschale (für Abzug 2024, sofern keine Freistellung erfolgt ist): 70.000 x 1,785 % | 1.250 | Euro |
Vorabsteuer (25 % Abgeltungssteuer) im Januar 2024 | 313 | Euro |
Fondssteuer nur dann, wenn Sparerfreibetrag überschritten
Die depotführende Stelle rechnet die Vorabpauschale mit einem etwaigen negativen Verlustverrechnungssaldo auf. Im nächsten Schritt wird die verbleibende Vorabpauschale dem etwaigen Freistellungsauftrag (1.000 Euro /2.000 Euro für Ehepaare seit 2023) gegenübergestellt. Für den verbleibenden Rest wird Abgeltungssteuer (25 %) abgeführt.
Die depotführende Stelle kann die Steuer direkt vom Girokonto oder einem anderen Einlagenkonto des Anlegers einziehen, etwa dem Verrechnungskonto. Sollte das Konto keine Deckung aufweisen, darf die Bank für die Steuer auch den Dispokredit nutzen. Zumeist bedienen sich die Banken beim Verrechnungskonto – teilweise werden aber auch Fondsanteile verkauft, wie Rentablo recherchiert hat. Wurden Fondsanteile verkauft, dann können sie bei einem Fondsdiscounter wie Rentablo ohne Ausgabeaufschlag neu gekauft werden.
Dass nun wieder Vorabsteuer entfällt, muss nicht traurig stimmen. Der Grund: Es handelt sich um eine vorweggenommene Besteuerung bisher unrealisierter Wertsteigerungen. Bei einem Verkauf der Fondsanteile wird sie daher auch vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen, sodass der zu versteuernde Betrag später geringer ausfällt. Wenn die jährliche Vorauszahlung wegen negativem Basiszins entfällt, wie in den Jahren der Nullzinsen geschehen, kann es sein, dass am Ende der zu versteuernde Betrag größer ausfällt und den Sparerpauschbetrag überschreitet. Dann wird es am Ende teurer, als wenn häppchenweise versteuert wird und der Sparerfreibetrag dafür ausreicht.
Vorabpauschale Fonds: Häufige Fragen der Vergangenheit
- Was gilt, wenn Fondsanteile während des Jahres gekauft wurden? Bei unterjährigen Käufen errechnet sich die Vorabpauschale nur für die Monate im Kalenderjahr, in denen die Wertpapiere bis Jahresende im Bestand waren.
- Was passiert beim Verkauf von Fondsanteilen? Die Abführung der Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale stellt eine Steuervorauszahlung dar, die beim Verkauf des Fonds mit der Steuerschuld verrechnet wird. Beim Verkauf wird konkret berechnet, wie hoch die Erträge tatsächlich ausfielen.
- Wie werden Ausschüttungen berücksichtigt? Hat der Fonds Ausschüttungen vorgenommen, senkt das die Vorabpauschale unter Umständen bis auf null Euro. Negativ kann die Vorabpauschale jedoch nicht werden, selbst wenn der Fonds Wertverluste verzeichnet hat.
- Was passiert bei geringer Fondsperformance? Die Vorabpauschale wird nur angesetzt, wenn sie geringer ist als der Wertzuwachs des Fonds innerhalb des Jahres. Hat der Fonds keinen Wertzuwachs erzielt, entstehen also für das Jahr ebenfalls weder Vorabpauschale noch Steuer.
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Auf der Seite der Bundesbank steht das der Basiszins zum 1. Januar 2023 1,62% beträgt. Wie kommen Sie auf 2,55%?
https://www.bundesbank.de/de/presse/pressenotizen/basiszinssatz-902556
Maßgeblich ist der erste Börsentag. Das war der 2. Januar. Für diesen Tag wurde der Basiszins laut BMF mit 2,55% festgesetzt, vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Investmentsteuer/2023-01-04-basiszins-zur-berechnung-der-vorabpauschale-gemaess-paragraf-18-absatz-4-InvStG-basiszins-zum-2-januar-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Was passiert, wenn mein ETF eine positive Performance in 2023 hinlegt, ich aber im Hinblick auf meinen Einstandskurs immer noch im Minus bin?
Beispiel:
Kauf thesaurierender Aktien-ETF zum 01.01.2022: 100.000 EUR
Wert ETF zum 31.12.2022/01.01.2023: 80.000 EUR (20% Verlust)
Wert ETF zum 31.12.2023: 92.000 EUR (15% Gewinn)
Muss jetzt auf die 12.000 EUR Gewinn eine Vorabpauschale entrichtet werden (12.000 * 0,7 * 0,25 = 2.100 EUR), obwohl ich immer noch einen deutlichen Verlust habe? Wie kann ich mir dieses Geld zurückholen?
Leider können wir wegen des Rechtsberatungsgesetzes nur allgemeine Informationen geben, die (steuer-)rechtliche Sachverhalte betreffen. Eine individuelle Rechtsauskunft ist untersagt. Wir bitten Sie daher, sich z.B. an einen Steuerberater zu wenden. Allgemein lässt sich sagen, dass die entscheidende Abrechnung zum Schluss kommt, also beim Verkauf der Wertpapiere. Die bis dahin insgesamt gezahlte Vorsteuer wird mit der Steuerlast verrechnet. Das ist wie mit anderen Steuern: Wer zu viel vorab gezahlt hat, bekommt am Ende etwa raus.
Ich befürchte ja. Das ist eine der großen Schwachstellen an der Steuer. Es wird stets nur das Kalenderjahr berücksichtigt, völlig unabhängig vom persönlichen Einstandskurs.
Auch hat der Basiszinssatz nichts mit Dividendenrendite zu tun. Was, wenn ersterer zweistellig wird bei zweistelliger Inflation. Eine Kaufkrafterhaltung durch den ETF dürfte dann damit praktisch unmöglich sein. Eigentlich ist diese Vorabpauschale nur bei Niedrigzinsen O.K., in Hochzinsphasen ist es eine erhebliche Steuerungerechtigkeit. Da wurde bei Erstellung nicht weit genug gedacht oder wie so oft, auf der einen Seite private Altersvorsorge propagiert und auf der anderen Seite alles dafür getan, dass dies praktisch nicht möglich ist.