Die niedrigen Zinsen hatten für Fondssparer in den vergangenen Jahren den Steuer-Effekt, dass keine sogenannte Vorabpauschale angesetzt wurde, da der maßgebliche Basiszins negativ war. Mit den nun wieder höheren Zinsen ändert sich das: Für 2023 wird eine Vorabpauschale anfallen.
Der Reihe nach: Auf Grund des seit 2018 geltende Investmentsteuergesetz (InvStG) gilt für thesaurierende Fonds (keine Ausschüttungen von Dividenden etc.): Es ist eine Mindeststeuer abzuführen, bezogen auf einen fiktiven Ertrag (Vorabpauschale). Er gilt laut § 18 Absatz 3 beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.
So wird die Vorabpauschale berechnet
Die Vorabpauschale errechnet sich aus der Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und dem ausgeschütteten Betrag. Die Berechnung erfolgt durch die depotführende Stelle. Der Basisertrag entspricht dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Jahresbeginn multipliziert mit 70 Prozent eines Basiszinses, den die Deutsche Bundesbank jedes Jahr zu Jahresanfang berechnet und veröffentlicht.
Ein einfaches Rechenbeispiel: Angenommen, der Basiszins läge bei 1 Prozent. Der für die Berechnung maßgebliche Satz wäre demnach 0,7 Prozent. Angenommen zudem, dass der Wert der Fondsanteile am Jahresanfang bei 100.000 Euro lag.
Die Vorabpauschale wären dann 700 Euro. Je nach Fondstyp wird eine Teilfreistellung gewährt. Bei einem Aktienfonds wären zum Beispiel 30 Prozent steuerfrei – es würden also 490 Euro als Vorabpauschale angesetzt, für die die übliche Abgeltungssteuer zu zahlen ist.
Teilfreistellungen bei Fondsanteilen in Privatvermögen
Fondstyp | Gewichtung | Frei |
---|---|---|
Aktienfonds | mehr als 50% in Aktien | 30% |
Mischfonds | mehr als 25% in Aktien | 15% |
Immobilienfonds | mehr als 50% in dt. Immobilien | 60% |
Immobilienfonds | mehr als 50% in ausl. Immobilien | 80% |
Für 2022 hatte die Deutsche Bundesbank den Basiszins auf -0,05 Prozent festgelegt. Die Folge: Es gab wie schon 2021 keinen Basisertrag, also keine Vorabpauschale, also keine Fondssteuer. Zu Jahresanfang 2023 wird deshalb auch nicht abgezogen.
Anders wird dies für das Jahr 2023 aussehen (mit Abzug zu Jahresbeginn 2024). Die Deutsche Bundesbank hat den Basiszins für 2023 auf mit 2,55 Prozent festgelegt. Folglich werden Fondssparer werden 2024 auf ihrem Kontoauszug eine Abbuchung wegen „Fondsbesteuerung“ sehen.
Fondssteuer nur dann, wenn Sparerfreibetrag überschritten
Die depotführende Stelle kann die Steuer auf die Vorabpauschale direkt vom Girokonto oder einem anderen Einlagenkonto des Anlegers einziehen, etwa dem Verrechnungskonto. Sollte das Konto keine Deckung aufweisen, darf die Bank für die Steuer auch den Dispokredit nutzen. Zumeist bedienen sich die Banken beim Verrechnungskonto – teilweise werden aber auch Fondsanteile verkauft, wie Rentablo recherchiert hat.
Das lässt sich letztlich nur dann mit Gewissheit verhindern, indem ein Freistellungsauftrag erteilt wird (1.000 Euro /2.000 Euro für Ehepaare seit 2023). Der Sparerfreibetrag kann auf mehrere Depots verteilt werden. Wer keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, obwohl sein Pauschbetrag nicht ausgeschöpft ist, kann zu viel gezahlte Steuer über die Steuererklärung zurückholen. Wurden Fondsanteile verkauft, dann können sie bei einem Fondsdiscounter wie Rentablo ohne Ausgabeaufschlag neu gekauft werden.
Dass nun wieder Vorabsteuer entfällt, muss aber niemanden traurig stimmen. Der Grund: Es handelt sich um eine vorweg genommene Besteuerung bisher unrealisierter Wertsteigerungen. Bei einem Verkauf der Fondsanteile wird sie daher auch vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen, sodass der zu versteuernde Betrag später geringer ausfällt. Wenn die jährliche Vorauszahlung wegen negativem Basiszins entfällt, kann es sein, dass am Ende der zu versteuernde Betrag größer ausfällt und den Sparerpauschbetrag überschreitet. Dann wird es am Ende teurer, als wenn häppchenweise versteuert wird und der Sparerfreibetrag dafür ausreicht.
Vorabpauschale Fonds: Häufige Fragen der Vergangenheit
- Was gilt, wenn Fondsanteile während des Jahres gekauft wurden? Bei unterjährigen Käufen errechnet sich die Vorabpauschale nur für die Monate im Kalenderjahr, in denen die Wertpapiere bis Jahresende im Bestand waren.
- Was passiert beim Verkauf von Fondsanteilen? Die Abführung der Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale stellt eine Steuervorauszahlung dar, die beim Verkauf des Fonds mit der Steuerschuld verrechnet wird. Beim Verkauf wird konkret berechnet, wie hoch die Erträge tatsächlich ausfielen.
- Wie werden Ausschüttungen berücksichtigt? Hat der Fonds Ausschüttungen vorgenommen, senkt das die Vorabpauschale unter Umständen bis auf null Euro. Negativ kann die Vorabpauschale jedoch nicht werden, selbst wenn der Fonds Wertverluste verzeichnet hat.
- Was passiert bei geringer Fondsperformance? Die Vorabpauschale wird nur angesetzt, wenn sie geringer ist als der Wertzuwachs des Fonds innerhalb des Jahres. Hat der Fonds keinen Wertzuwachs erzielt, entstehen also für das Jahr ebenfalls weder Vorabpauschale noch Steuer.
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Auf der Seite der Bundesbank steht das der Basiszins zum 1. Januar 2023 1,62% beträgt. Wie kommen Sie auf 2,55%?
https://www.bundesbank.de/de/presse/pressenotizen/basiszinssatz-902556
Maßgeblich ist der erste Börsentag. Das war der 2. Januar. Für diesen Tag wurde der Basiszins laut BMF mit 2,55% festgesetzt, vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Investmentsteuer/2023-01-04-basiszins-zur-berechnung-der-vorabpauschale-gemaess-paragraf-18-absatz-4-InvStG-basiszins-zum-2-januar-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Was passiert, wenn mein ETF eine positive Performance in 2023 hinlegt, ich aber im Hinblick auf meinen Einstandskurs immer noch im Minus bin?
Beispiel:
Kauf thesaurierender Aktien-ETF zum 01.01.2022: 100.000 EUR
Wert ETF zum 31.12.2022/01.01.2023: 80.000 EUR (20% Verlust)
Wert ETF zum 31.12.2023: 92.000 EUR (15% Gewinn)
Muss jetzt auf die 12.000 EUR Gewinn eine Vorabpauschale entrichtet werden (12.000 * 0,7 * 0,25 = 2.100 EUR), obwohl ich immer noch einen deutlichen Verlust habe? Wie kann ich mir dieses Geld zurückholen?
Leider können wir wegen des Rechtsberatungsgesetzes nur allgemeine Informationen geben, die (steuer-)rechtliche Sachverhalte betreffen. Eine individuelle Rechtsauskunft ist untersagt. Wir bitten Sie daher, sich z.B. an einen Steuerberater zu wenden. Allgemein lässt sich sagen, dass die entscheidende Abrechnung zum Schluss kommt, also beim Verkauf der Wertpapiere. Die bis dahin insgesamt gezahlte Vorsteuer wird mit der Steuerlast verrechnet. Das ist wie mit anderen Steuern: Wer zu viel vorab gezahlt hat, bekommt am Ende etwa raus.
Ich befürchte ja. Das ist eine der großen Schwachstellen an der Steuer. Es wird stets nur das Kalenderjahr berücksichtigt, völlig unabhängig vom persönlichen Einstandskurs.
Auch hat der Basiszinssatz nichts mit Dividendenrendite zu tun. Was, wenn ersterer zweistellig wird bei zweistelliger Inflation. Eine Kaufkrafterhaltung durch den ETF dürfte dann damit praktisch unmöglich sein. Eigentlich ist diese Vorabpauschale nur bei Niedrigzinsen O.K., in Hochzinsphasen ist es eine erhebliche Steuerungerechtigkeit. Da wurde bei Erstellung nicht weit genug gedacht oder wie so oft, auf der einen Seite private Altersvorsorge propagiert und auf der anderen Seite alles dafür getan, dass dies praktisch nicht möglich ist.