Insolvenz: Was würde bei einem Fonds passieren?

Eine Modekette, ein Bauunternehmer, ein Promi-Friseur: Seit Wochen erscheinen fast jeden Tag neue Insolvenz-Meldungen in den Nachrichten. Kann eigentlich auch ein Fonds pleite gehen – und wie wären Fondssparer dann geschützt?

Das Thema ist gut geeignet für Verwechslungen. Viele haben schon vom Einlagensicherungsfonds für Spareinlagen  gehört. Sind dann bei diesem Fonds auch Fonds gesichert? Das würde doch naheliegen. Aber der Reihe nach mit einer guten Nachricht vorweg: Fondsparer sind besser geschützt als alle anderen Sparer, denn ihre Fondsanteile gelten als Sondervermögen, das dem Zugriff von Gläubigern ohne Grenze nach oben entzogen ist.

  1. Der Einlagensicherungsfonds hat nicht zu tun mit Investmentfonds. Es handelt sich dabei um die Einlagensicherung von Kreditinstituten mit der Bankguthaben (z.B. Sparbuch oder Tagesgeld) im Fall einer Insolvenz gesichert sind. Der Einlagensicherungsfonds hat eher den Charakter einer Versicherung auf Gegenseitigkeit. Neben freiwilligen Sicherungssystemen bestehen dazu gesetzliche Regelungen.  Der gesetzliche Schutz endet bei 100.000 Euro je Person und Bank.
  2. Für Investmentfonds gelten Sonderregelungen. Das Kapitalanlagegesetzbuch verpflichtet Investmentfonds-Gesellschaften, Vermögenswerte getrennt von den Vermögenswerten der Fondsgesellschaft aufzubewahren. Diese getrennte Aufbewahrung wird als Sondervermögen bezeichnet. Offene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Sondervermögen aufgelegt werden. Für Spezialfonds (Spezial-AIF) gelten Sonderregeln (§ 91). Im Falle einer Insolvenz der Fondsgesellschaft fallen die Vermögenswerte des Sondervermögens daher nicht in die Insolvenzmasse.

Der Gesetzgeber hat jede Haftung von Anlegern für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft ausgeschlossen (§ 93):

Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kapitalverwaltungsgesellschaft; dies gilt auch für Verbindlichkeiten der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus Rechtsgeschäften, die sie für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger tätigt. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nicht berechtigt, im Namen der Anleger Verbindlichkeiten einzugehen. Von den Vorschriften dieses Absatzes abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Zusätzlich ist jeder in Deutschland aufgelegte Investmentfonds verpflichtet, eine Sicherheitsrücklage zu bilden. Diese Sicherheitsrücklage dient dazu, eventuelle Verluste auszugleichen, die aufgrund von Verwaltungskosten oder unvorhergesehenen Ereignissen entstehen können. Die Höhe dieser Sicherheitsrücklage ist gesetzlich festgelegt und richtet sich nach der Art des Fonds und dem verwalteten Vermögen.

Für Fondsschutz gibt es keine 100.000-Euro-Grenze

Das bedeutet: Sowohl bei einer Insolvenz der Fondsgesellschaft als auch bei einer Insolvenz der Depotbank ist das Vermögen der Anleger unantastbar. Denn eine Depotbank verwahrt lediglich die Fondsanteile, ist aber vom Sondervermögen eines Fonds vollkommen getrennt.

Sollte ein Bank-Konzern zerschlagen werden und mit ihm eine dazugehörige Fondsgesellschaft, wäre das Sondervermögen eines Fonds ebenfalls außen vor. Somit sind die Fondssparer besser geschützt als etwa der Kontensparer, denn eine Begrenzung auf 100.000 Euro je Sparer und Bank gibt es nicht.

Was aber passieren kann: Die Rücknahme von Fondsanteilen kann ausgesetzt oder erschwert werden.

Auch ETF gelten als Sondervermögen, aber…

ETFs gelten aufgrund der Anlegerschutzvorschriften, die für alle Investmentfonds gelten, unabhängig von dem Index, den sie abbilden, ebenfalls als Sondervermögen. Beachten Sie aber Sonderfälle: Synthetisch replizierenden ETFs verwenden Derivate (Swaps), um einen Index nachzubilden. Sollte der Swap-Partner insolvent werden, droht ein Zahlungsausfall, der jedenfalls das Fondsvermögen erheblich mindern kann.

Exchange Traded Commodities (ETC, bilden z.B. Goldpreise ab) Exchange Traded Notes (ETN, bilden z.B. Preise von Kryptowährungen ab) werden oft in einem Atemzug mit ETF genannt, sind aber keine Fonds, sondern Schuldverschreibungen. Ein Sondervermögen-Schutz besteht dann nicht.

Ein Anleger fragt sich nun vielleicht, was praktisch passieren würde, wenn eine Fondsgesellschaft in Konkurs geht.  Das Sondervermögen des Fonds, also zum Beispiel die Aktien, wird in diesem Fall auf die Verwahrstelle übertragen und dann anteilig an die Anleger ausgeschüttet.

2 Kommentare

  • Immobilien-Fonds z.B. können jedoch bei starken Mittelabflüssen gesperrt werden, Beispiel Kanam Grundinvest. Seit Jahren liegt diese Fonds wie Blei in meinem Depot.

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    • Bei allen Fonds kann die Anteilsrückgabe gesperrt oder erschwert werden. Wir hatten dazu vor einem Jahr einen ausführlichen Beitrag mit Neuregelungen. In diesem Beitrag zu Insolvenz erschien es mir, dem Redakteur, unpassend, das zu erwähnen, da die gesperrte Anteilsrückgabe nicht das typische Insolvenz-Szenario ist. Auf Grund Ihres Hinweises habe ich aber nun den älteren Beitrag erwähnt und verlinkt.

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