Mit der Vorabpauschale wurde mit Beginn des Jahres 2019 eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen des Fondsvermögens eingeführt. Fonds-Anleger werden künftig grundsätzlich zum Anfang eines jeden Jahres (erstmalig ab 02.01.2019) anhand dieser Vorabpauschale besteuert. Die entsprechende Kapitalertragsteuer wird von der depotführenden Stelle berechnet und direkt an das Finanzamt abgeführt. Geregelt wird die Vorabpauschale im §18 des InvStG, der damit ein Bürokratiemonster kreiert, welches nicht zur Transparenz bei der Steuer beiträgt. Update auf https://blog.rentablo.de/wie-behandeln-banken-die-vorabpauschale-bei-investmentfonds/
Die Vorabpauschalen werden allen depotführenden Stellen für jeden Fonds von dem privaten Unternehmen WM Datenservice zur Verfügung gestellt. Das Unternehmen berechnet die Vorabpauschale für jeden Fonds in drei Schritten.
Erster Berechnungsschritt: Gab es eine Wertsteigerung?
Im ersten Schritt wird überprüft, ob ein Fondsanteil im Laufe des letzten Kalenderjahres eine Wertsteigerung erfahren hat. Hierzu wird der Rücknahmepreis am Jahresanfang mit dem Rücknahmepreis am Jahresende verglichen. Nur wenn der Fondsanteil eine Wertsteigerung erfahren hat, kann es zu einer Vorabpauschale kommen. Wenn der Fondsanteil keine Wertsteigerung hat, gibt es auch keine Vorabpauschale.
Zweiter Berechnungsschritt: Vergleich mit dem Basisertrag
Sofern der erste Schritt im Ergebnis eine Wertsteigerung ergibt, wird im zweiten Schritt ein vom Gesetzgeber definierter Basisertrag mit der Summe der im letzten Jahr erfolgten Ausschüttungen des Fonds verglichen. Nur wenn der Basisertrag höher ist als die Summe der erfolgten Ausschüttungen des Fonds, kann es zu einer Vorabpauschale kommen.
Der Basisertrag wird gemäß Gesetz definiert als:
- Basisertrag = Rücknahmepreis zum Jahresanfang * Basiszinssatz * 70 %
- Der Basiszinssatz wird gemäß § 18 Absatz 4 InvStG definiert.
Dritter Berechnungsschritt: Die Höhe der Vorabpauschale
Falls der zweite Schritt im Ergebnis einen höheren Basisertrag als die Summe der Ausschüttungen ergeben hat, wird im dritten Schritt die Höhe der Vorabpauschale berechnet. Sofern die Wertsteigerung des Fondsanteils zuzüglich der Summe der erfolgten Ausschüttungen kleiner als der Basisertrag ist, entspricht die reine Wertsteigerung der Höhe der Vorabpauschale. Im anderen Fall entspricht die Vorabpauschale dem Basisertrag gemindert um die Summe der Ausschüttungen.
Besteuerung der Vorabpauschale
Die Vorabpauschale ist gemäß § 16 Absatz (1) Ziffer 2 InvStG ein Ertrag und unterliegt deshalb der Abgeltungsteuer. Der Ertrag gilt gemäß § 18 Absatz (3) InvStG am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen und erzeugt damit eine entsprechende Steuerforderung.
Die depotführende Stelle – also Ihre Depotbank – erhält von WM Datenservice die Berechnungsgrundlagen der Vorabpauschale. Auf dieser Basis berechnet sie jeweils anhand der persönlichen Daten des Depotinhabers bzw. des wirtschaftlich Berechtigten die Kapitalertragsteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer. Eventuell auf den Fonds bezogene Teilfreistellungssätze, eventuell existierende nicht ausgeschöpfte Freistellungsaufträge und eventuell existierende Verlustverrechnungstöpfe werden dabei berücksichtigt. Die berechnete Kapitalertragsteuer, der Solidaritätszuschlag und eine eventuelle Kirchensteuer werden dem Kunden gegenüber mit einer Depotabrechnung ausgewiesen.
Zukünftige Verkäufe
Wirtschaftlich betrachtet ist die Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Deshalb ist sie bei der Besteuerung eines Verkaufs der betroffenen Anteile anzurechnen. Am Tag des Verkaufs, dies kann auch mehrere Jahre in der Zukunft sein, werden sämtliche bis dahin angefallenen Kapitalertragsteuern auf die Vorabpauschale mit den aus dem Verkauf kalkulierten Steuern angerechnet.
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