Für die meisten Anleger dürften die aktuell stattfindenden Stornos und Neubuchungen von Erträgnisgutschriften von Fonds und als Fonds gewerteten Kapitalbeteiligungsgesellschaften kaum nachvollziehbar sein. Insbesondere bei Quartals- oder gar Monatszahlern entsteht so eine Vielzahl von Buchungen, die die Depotbanken ohne weitere Erläuterung durchführen.
Hintergrund ist die von uns schon mehrmals thematisierte Reform des Investmentsteuergesetzes, die zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Denn darin ist unter anderem festgelegt, dass Fondsgesellschaften die Kapitalbeteiligungsquoten ihrer Fonds in ihren Anlagebedingungen festsetzen müssen. Dafür hatte das Bundesministerium für Finanzen den Gesellschaften eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2018 gewährt. Bis dahin war es nicht zu beanstanden, wenn sich die Voraussetzungen steuerlicher Teilfreistellungen für Anleger nicht aus dem Fondsprospekt ergeben.
Diese Festsetzungen haben die Gesellschaften nun durchgeführt, was zu rückwirkenden Korrekturen der Steuersätze auf Ausschüttungen und damit zu den genannten Buchungsvorgängen führt.
Für den Hintergrund: Ein Aktienfonds ist im Investmentsteuergesetz wie folgt definiert:
„Ein Investmentfonds qualifiziert als Aktienfonds, wenn er gemäß seinen Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent seines Wertes in Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 InvStG investiert (Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote).“
Für in 2018 gezahlte Dividenden solcher Fonds haben die depotführenden Institute nun gegebenenfalls die entsprechende Korrektur vorgenommen und die Dividende entsprechend den Teilfreistellungen für Privatanleger zu 30% steuerfrei gestellt.
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