Finanzen 2024: Diese Änderungen sollten Sie kennen

Das Jahr 2024 bringt rund um Finanzen so viele Änderungen wie selten zuvor. Einiges ist positiv, etwa höhere Grundfreibeträge bei der Einkommensteuer oder deutlich höhere Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage. Das macht VLAnlagen für Millionen Deutsche noch attraktiver. Andere Änderungen 2024 werden das Leben teurer machen. Der Volksmund würde dazu sagen: Kann man in der Pfeife rauchen. Wer das berauscht tun will, bekommt von der Regierung mit der teilweisen Cannabis-Legalisierung immerhin neue Möglichkeiten.

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Einkommensteuer

  • Ab dem 1. Januar 2024 gibt es mehr Netto vom Brutto. Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer erhöht sich für alleinstehende Personen von 10.908 Euro auf 11.604 Euro, während dieser bei Verheirateten am 1. Januar 2024 bei 23.208 Euro liegt. Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen steuerfrei.
  • Der Kinderfreibetrag wird ab dem 1. Januar 2024 auf 6.384 Euro erhöht (für jedes Kind und beide Elternteile), gegenüber 6.024 Euro im Jahr 2023. Für getrennt lebende Eltern wird der halbe Freibetrag von 3.192 Euro berücksichtigt.
  • Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent wird ab 2024 bei einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro (2023: 62.827 Euro) erhoben. Bei zusammen veranlagten Ehegatten gelten für das gemeinsame Einkommen die doppelten Einkommensgrenzen.
  • Der “Reichensteuersatz” bleibt unverändert und greift ab einem Einkommen von knapp 278.000 Euro. Die Freigrenze für den steuerlichen Solidaritätszuschlag bleibt bei 18.130 Euro beziehungsweise 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung.

Medienberichten zufolge erwägt Bundesfinanzminister Christian Lindner zur weiteren steuerlichen Entlastung der Bürger eine Anhebung des Grundfreibetrags sogar auf 11.784 Euro und des Kinderfreibetrags auf 6.612 Euro.  Wie die Chancen dafür stehen, ist unklar.

  • Neue Freigrenze für Vermietungseinnahmen: Ohne Steuerabzug sollen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bleiben, die weniger als 1.000 Euro im Jahr betragen.
  • Höhere Freigrenze für Spekulationsgewinne: Private Veräußerungsgewinne (§ 22 Nr. 2b i.V.m. § 23 Einkommensteuergesetz) sind künftig bis zu 1.000 Euro statt bisher 600 Euro steuerfrei. Dies bedeutet, dass z.B. bei privaten Verkäufen von Bitcoins keine Spekulationssteuer anfällt, solange der Veräußerungsgewinn unter der Freigrenze von 1.000 Euro liegt.

Förderungen

  • Arbeitnehmer-Sparzulage für mehr Arbeitnehmer: Mit dem Zukunftssicherungsgesetz werden die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage auf 40.000 Euro für Ledige und 80.000 Euro für Verheiratete verdoppelt. Experten schätzen, dass dadurch 13,8 Millionen Personen anspruchsberechtigt werden. Zudem erleichtert das Gesetz die Beteiligung von Mitarbeitern am Eigenkapital ihres Arbeitgebers: Der Steuerfreibetrag steigt von derzeit 1.440 Euro auf 2.000 Euro.
  • Inflationsausgleichsprämie läuft aus: Arbeitgeber haben noch bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Prämie zu zahlen, um die finanziellen Belastungen durch die Inflation abzumildern. Diese Prämie ist bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Die Prämie kann als Einmalzahlung erfolgen oder auf mehrere Monate verteilt werden.
  • Neue Einkommensgrenzen für das Elterngeld: Ab dem 1. April 2024 wird die Grenze für Paare von bisher 300.000 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen gesenkt. Ein Jahr später soll sie weiter auf 175.000 Euro sinken, geplant waren ursprünglich 150.000 Euro zu versteuerndes Einkommen.

Sozialversicherung

Jahresentgeltgrenze (JAEG) : Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Werte in der Sozialversicherung. Arbeitnehmer, die sowohl im Vorjahr als auch im neuen Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, sind ab dem 1. Januar 2024 von der Krankenversicherung befreit. Die Grenze liegt dann bei 69.300 Euro.

Beitragsbemessungsgrenze: Dieser Betrag ist der Höchstbetrag, bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt Beiträge zu den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zu berechnen und abzuführen sind.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die soziale Pflegeversicherung wird bundesweit einheitlich. Ab dem Jahr 2024 beträgt die BBG monatlich 5.175 Euro (62.100 Euro jährlich).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 2024 in den alten Bundesländern 7.550 Euro monatlich (90.600 Euro jährlich) und in den neuen Bundesländern 7.450 Euro monatlich (89.400 Euro jährlich).
  • In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden voraussichtlich jährlich 111.600 Euro (9.300 Euro monatlich) in den alten Bundesländern und 110.400 Euro (9.200 Euro monatlich) in den neuen Bundesländern gezahlt.

Krankenkassen-Zusatzbeitrag steigt: Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung für das Jahr 2024 um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7 Prozent angehoben. Der neue Beitrag erreicht damit ein historisches Hoch.

Weitere Änderungen 2024

Höhere Energie-Sondersteuer

Zum Jahreswechsel steigt der “CO₂-Preis” (eine Sondersteuer) für das Tanken und Heizen mit fossilen Brennstoffen von 30 Euro pro Tonne auf 40 Euro. Autofahrer und Verbraucher, die Heizöl und Erdgas nutzen, müssen mit höheren Kosten rechnen.

Höhere Umsatzsteuersatz für Gas

Aufgrund der Energiekrise wurde der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen, die über das Erdgasnetz erfolgen oder aus einer Wärmeerzeugungsanlage stammen, befristet auf sieben Prozent gesenkt. Ursprünglich sollte die Befristung vom 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 gelten. Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) erwägt, bereits ab dem 1. Januar 2024 vorzeitig zum Regelsteuersatz zurückzukehren. Er begründet dies damit, dass sich die Gasmarktpreise erholen.

Neues Gebäudeenergiegesetz (GEG) kommt

Am 1. Januar 2024 tritt eine Novelle des umstrittenen Gebäudeenergiegesetzes in Kraft. Es legt die energetischen Anforderungen fest, die Heizungen erfüllen müssen. Beim Einbau neuer Heizungen müssen mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien stammen. Als erneuerbare Energien werden Strom aus Photovoltaik, Wärme aus Biogas, Bioöl, Holzpellets und Solarthermie sowie Umweltwärme, die von Wärmepumpen oder sogenanntem grünem Wasserstoff zum Heizen genutzt werden, gezählt. Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen nur noch bis Ende 2044 in Betrieb sein.

Mini-Solaranlagen einfacher

Die Verwendung von kleinen Solaranlagen auf Balkonen und Fassaden (sogenannte “Balkonkraftwerke”) wird vereinfacht. Ab 2024 können Anlagen mit bis zu 800 Watt Leistung ohne aufwendige Anmeldung beim Netzbetreiber betrieben werden.

Führerschein: Umtauschpflicht für Ü53

Manche Autofahrer sind noch mit dem grauen oder rosafarbenen Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit Juli 2022 abhängig vom Geburtsjahr nach und nach die Gültigkeit. Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 gilt folgende Umtauschpflicht:

vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Juli 2022
1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

Bis zum 19. Januar 2024 müssen also nun Inhaber, die zwischen 1965 und 1970 geboren sind, den Umtausch ins Scheckkarten-Format erledigen. Wer zu spät kommt, muss bei einer Verkehrskontrolle mit 10 Euro Verwarngeld rechnen.

Kfz-Versicherung teurer

Die Beiträge zur Kfz-Versicherung werden bis 2024 um mindestens 10 Prozent steigen, heißt es bei der Verbrauchinnenzentrale NRW. Der Grund dafür ist hauptsächlich die gestiegene Inflation, welche die Reparaturkosten erhöht hat. Wenn sich die Beiträge erhöhen, haben Kunden nach Erhalt der Mitteilung ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen.

E-Rezept statt Papier-Rezept

Ab dem 1. Januar 2024 müssen Arztpraxen anstelle des rosa Papier-Rezepts für verschreibungspflichtige Medikamente das E-Rezept ausstellen. Das gilt auch für Zahnärzte und Psychotherapeuten mit Kassenzulassung E-Rezepte werden zunächst für gesetzlich Versicherte ausgestellt.

Insolvenz früher

Ab dem 1. Januar 2024 gelten wieder die üblichen Vorgaben zu Insolvenzantragspflicht (wieder 6 statt 8 Wochen bei Überschuldung) und Fortführungsprognose (wieder 12 statt 4 Monate). Im Zuge der Corona-Pandemie waren seit 2020 umfassende Lockerungen im Insolvenzrecht eingeführt worden. Viele dieser Sonderregelungen sind bereits ausgelaufen, 2024 enden die verbliebenen Sonderregelungen.

Gastro-Mehrwertsteuer steigt

Zum 1. Januar 2024 laufen Steuererleichterungen aus, die seit der Pandemie für Speisen in der Gastronomie galten. Der Mehrwertsteuersatz soll wieder von 7 auf 19 Prozent steigen.

Telefonische Krankschreibung

Wer an einer Erkältung oder einem grippalen Infekt leidet, kann künftig wieder telefonisch eine Krankschreibung von seinem Arzt ausstellen lassen. Dieses Verfahren hat sich während der Corona bewährt und soll nun dauerhaft eingeführt werden.

Cannabis

Die Teil-Legalisierung von Cannabis soll 1. April 2024 in Kraft treten. Ein Erwachsener darf dann demnach 25 Gramm Gras besitzen und zu Hause bis zu drei Pflanzen ziehen.

Hinweis: In einigen Punkten ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen, Änderungen der geplanten Änderungen sind also denkbar.

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