Für Kunden von Rentablo Fondsdiscount stellt sich die Frage, wie die von uns als Fondsvermittler erstatteten Kickbacks steuerlich gewertet werden. Da wir keine Steuerberater sind, weisen wir regelmäßig darauf hin, dass Anleger diese Frage mit ihrem jeweiligen Finanzamt klären müssen. Nun hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) klargestellt, dass die 2018 eingeführten Teilfreistellungssätze auch für erstattete Bestandsprovisionen (Kickbacks) gelten.
Im Mittelpunkt stehen hier die sogenannten Teilfreistellungen, die der Gesetzgeber mit dem Investmentsteuerreformgesetz zum 1. Januar 2018 eingeführt hat. Bis Ende 2017 hatte der deutsche Gesetzgeber Fondsanleger im Wesentlichen wie Direktanleger behandelt: Nur der Anleger wurde besteuert, aber nicht der Fonds. Seit dem 1. Januar 2018 müssen deutsche Fonds jedoch auf bestimmte Erträge Steuern in Höhe von 15 Prozent aus dem Fondsvermögen zahlen.
Ziel der Teilfreistellungen ist es nun, zum Ausgleich für die Vorbelastung auf der Fondsebene mit deutschen und ausländischen Steuern und den Wegfall der bis zum 31. Dezember 2017 steuerfreien Ausschüttungsbestandteile werden den Anlegern Teilfreistellungen zu gewähren. Konkret bedeutet dies, dass für Privatanleger Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen zu 30 Prozent steuerfrei bleiben, wenn ein Investmentfonds ein Aktienfonds ist. Die Teilfreistellung für Privatanleger von Mischfonds beträgt 15 Prozent, von Immobilienfonds 60 Prozent und von Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt 80 Prozent.
Mit Rentablo Cashback erstatten wir Ihnen die Bestandsprovisionen immer ohne Steuerabzug, da wir Ihre persönliche Steuersituation, z.B. die Höhe des verfügbaren steuerlichen Freibetrages, nicht kennen. Damit die Steuererklärung schnell und einfach von Statten geht, bietet Rentablo Ihnen mit dem “Cashback-Steuerhelfer” ein komfortables Werkzeug zum Ermitteln des steuerrelevanten Betrags.
Behandlung von weitergegebenen Bestandsprovisionen laut BMF
Damit Sie sich ein eigenes Bild machen können, finden Sie hier die Klarstellung des BMF im Wortlaut (Seite 3):
„Randziffer 84 wird wie folgt gefasst:
„Behandlung von weitergegebenen Bestandsprovisionen
(84) Kapitalverwaltungsgesellschaften zahlen Vermittlungsentgelte an Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute für den Vertrieb von Fondsanteilen in Form von sog. Kontinuitätsprovisionen (Bestandsprovisionen). Die Provisionen werden regelmäßig gezahlt und bemessen sich nach dem beim Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut verwahrten Bestand an Fondsanteilen.
Erstatten Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute ihren Kunden diese Bestandsprovisionen ganz oder teilweise, stellt die Rückvergütung der Bestandsprovision wirtschaftlich betrachtet einen teilweisen Rückfluss früherer Aufwendungen dar. Es handelt sich daher um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 3 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 3 EStG, bei denen die Kapitalertragsteuer unter Anwendung der im Rückvergütungszeitpunkt der Bestandsprovisionen gültigen Teilfreistellungssätze einbehalten wird.“
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